Zusammenfassung aus unseren Fachbeiträgen im IHK Wirtschaftsforum 06/07 und in den Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main 2/07 Geschäftsleitung als Kriterium für gewerbliche Niederlassung Kampf gegen Briefkastenfirmen - § 42 (2) GewO seit 28.12.09 abgelöst durch § 4 (3) *) von Dipl.-Bwt. Dipl.-Verwt. Adolf Sailer
Der Bundesverband Business Center in Deutschland e.V., dessen Mitglieder ökonomische Büro-mietllösungen nach dem Prinzip der Kostenteilung für die gemeinsame Nutzung von Büroneben-flächen, Bürotechnik und Büropersonal anbieten, weist darauf hin, daß Finanzämter neuerdings Clearingstellen einrichten, die bei neu angemeldeten Unternehmen genauer ermitteln, wo sich deren Geschäftsleitung befindet, bevor Steuernummern vergeben werden.
Die Einrichtung von Domiziladressen ist dadurch komplizierter geworden. Es lohnt sich, in diesem Zusammenhang die wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer gewerb-lichen Niederlassung zu beachten.
Gemäß § 42 Absatz 2 der Gewerbeordnung *) ist eine gewerbliche Niederlassung "nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende ... einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt." Findet darin die Geschäftsleitung im Sinne von § 10 Abgabeordnung als Mittelpunkt der ge-schäftlichen Oberleitung tatsächlich statt, so wird das gemäß § 18 ff Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzamt die Steuernummer vergeben. Daraus folgt: Eine Briefkastenadresse, etwa mit automatischer oder manueller Anrufweiterleitung genügt nicht für die Errichtung eines Fir-mensitzes beziehungsweise einer Niederlassung, wobei darunter sowohl die Hauptniederlassung, als auch selbständige Zweigniederlassungen zu verstehen sind (Heß in Friauf, Rdn. 12 zum alten § 42 Gewerbeordnung). Der Verband kommentiert die Mindestvoraussetzungen wie folgt:
1. Unter Besitz eines Raumes ist die tatsächliche Verfügungsgewalt zu verstehen, was nicht etwa das Eigentum voraussetzt; Miete genügt. Als "Raum" genügt eine bestimmbare Fläche, das kann auch ein Teil eines Raumes sein. Die alleinige Nutzung ist nicht gefordert, so ist auch eine Bürogemeinschaft zulässig. "Unter Berücksichtigung moderner bürotechnischer Entwicklungen und unter Einbeziehung zunehmender betriebswirtschaftlicher Optimierungsansätze dürfte heute auch die gemeinsame Nutzung von Sekretariaten, technischen Einrichtungen, Besprechungs- und Konferenzräumen durch eine größere Zahl von Gewerbetreibenden in einem sogenannten Business Center als jeweilige ge-werbliche Niederlassuing anzuerkennen sein" (Tettinger/Wank in Gewerbeordnung, München 2004, Rz. 10 zum alten § 42).
2. Unter Einrichtung für gewerbliche Zwecke ist im Falle des Büros für die Geschäftsleitung zumindest ein ausgestatteter Büroarbeitsplatz voraus zu setzen, der dafür zum dauernden Gebrauch eingerichtet ist.
3. Seine ununterbrochene Nutzung wird hingegen nicht verlangt. Unter "regelmäßig wiederkeh-render" ist jedoch eine häufigere als gelegentliche Nutzung zum Zwecke des Gewerbes zu ver-stehen (BayObLG Gewerbearchiv 1971, 206), und daß man dort mit einer gewissen Regelmäßig-keit für Geschäftspartner und Behörden erreichbar ist (Heß, a.a.O., Rdn. 15 zum alten § 42 Gewerbeordnung).
Da Behörden im Zweifel neuerdings konsequent Außenprüfungen anordnen, sollte darauf geach-tet werden, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
*) Aktuelle Rechtsgrundlage mit gleicher Wirkung: § 4 (3) GewO: "Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tratsächlich ausgeübt wird."